Krankenfahrten mit dem Taxi

1.) Definition Unter Krankenfahrten mit dem Taxi versteht man die
Beförderung von Patienten,
 | die keine Notfall-Patienten sind
|
 | die nicht an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt
sind |
 | die sitzend zu befördern sind und
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 | im Zusammenhang mit der Beförderung auf Grund Ihrer Hilfsbedürftigkeit
keiner fachlichen Betreuung (Arzt oder im Rettungsdienst ausgebildete
Personen) bedürfen. |
2.) Verordnung einer Krankenbeförderung
("Krankentransportschein")
Diese Verordnung darf nur von einem Arzt ausgestellt werden, wenn ein
öffentliches Verkehrsmittel (Bus, Bahn) aus medizinischen Gründen nicht benutzt
werden kann. Dann ist die Beförderung mit einem PKW (hier: Taxi oder Mietwagen)
die wirtschaftlichste.
3.) Kostenträger
Als Kostenträger kommen die gesetzlichen Krankenkassen in Frage:
 | die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),
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 | die Bundesknappschaft ( BKN ), |
 | die Betriebskrankenkassen großer Firmen oder Behörden (z.B. BKK Novitas),
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 | eine Berufsgenossenschaft (z.B. nach Arbeitsunfällen)
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 | der Rentenversicherungsträger (z.B. bei Kurfahrten)
|
 | Krankenhäuser (Krankenfahrten während eines stationären Aufenthalts zu
weiterbehandelnden Ärzten ) |
 | die Ersatzkassen (z.B. BEK, DAK, TKK u.a.) |
4.) Volle
Kostenübernahme ohne Eigenbeteiligung des Patienten
 | bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung
incl. der Bestätigung der Befreiung von Eigenleistung (von der Krankenkasse ausgestellt
bei Härtefallpatienten) |
 | Krankenfahrten nach Arbeitsunfällen und Folgefahrten (z.B.
Bewegungstherapie) werden durch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) in
vollem Umfang übernommen |
 | Krankenfahrten mit Patienten, die während Ihres stationären Aufenthalts in einer
Klinik zur Weiterbehandlung zu einem Facharzt oder in ein
anderes Krankenhaus müssen, brauchen sich um die Fahrtkosten nicht zu kümmern.
Hier zahlt in vollem Umfang das Krankenhaus, in welchem der Patient stationär
aufgenommen wurde und nach der Behandlung wieder zurückkehrt. |
5.)
Eigenbeteiligungen des Patienten
 | Fahrten zu ambulanten Operationen oder zu
deren Vorbereitung und Fahrten, durch die eine stationäre Aufnahme vermieden
wird (z.B. Serienfahrten zur Strahlentherapie, Fahrt zu einer ambulanten
Augenoperation u. ä., aber nicht Fahrten zur Dialyse!). Eigenanteil des
Patienten jeweils mindestens 5 Euro, höchstens 10% des Fahrpreises pro Fahrt.
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 | Patienten ohne Befreiungsausweis zahlen für
die Fahrt zur stationären Aufnahme in einer Klinik und für die
Entlassungsfahrt mindestens 5 Euro, höchstens 10% des Fahrpreises pro Fahrt. |
6.) Sonderregelungen, Ausnahmen, Sonstiges
 | WICHTIG! Ambulante Fahrten zu Arztpraxen werden nicht mehr übernommen.
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 | Für Patienten, die auf Grund Ihres Krankheitsverlaufs häufig auf Taxen
angewiesen sind (z.B. Dialysepatienten) besteht die Möglichkeit einer
teilweisen Kostenübernahme. Diese Härtefallklausel besagt z. Zt., dass nur 2%
bzw. 4% des jeweiligen Jahreseinkommens für Krankenfahrten und für Medikamente
bzw. Heilmittel vom Patienten selbst getragen werden müssen. Ab 1997 gibt es
für chronisch Kranke eine 1%-Regelung. |

Diese Information wurde am 01.07.2005 erstellt. Für die Richtigkeit der
Angaben übernehme ich keinerlei Gewähr. Bitte erkundigen Sie sich beim
jeweiligen Kostenträger nach den geltenden Bestimmungen.

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